Ifsg20a
Infektiosschutzgesetz Paragraph 20a, einrichtungsbezogenes Betätigungsverbot der Ungeimpften, speziell des Stellvertreters in kassenärztlichen Bereitschaftsdienst
Rechtsgrundlagen
Auf den ersten Blick erkennbar ist, daß man den Stellvertreter "vergessen" hat. Er fügt sich sachlich in keine Kategorie der aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeitsorte und Tätigkeitsintensitäten ein. Die KVSA behauptet, der KV Bereitschaftsvertreter sei vollumfänglich von diesem Gesetz erfaßt kann aber im o.g. Dokument auf keine unterstützende Quelle verweisen. Sie verunsichert unsere Auftraggeber und Agenten. Eine konkrete Entscheidung mit entsprechenden Verfahrensdauern trifft das jeweilige Gesundheitsamt welches fristgemäß über den Impf- Genesenen oder Untauglichkeitsstatus vom Bereitschaftsdienststellvertreter zu informieren ist.
Im Falle der Impfuntauglichkeit kann das Gesundheitsamt Plausibilitätsanalysen zu Lasten der Staatskasse hinsichtlich der medizinischen Begründung durchführen und eine Nachbegutachtung veranlassen. Solange kein endgültiger Bescheid besteht ist die Beschäftigung weitergehend auszuüben. Zudem prüft das Gesundheitsamt im Einzelfall das Vektorpotential des Stellvertreters hinsichtlich Kontakthäufigkeit und Intensität und dem Setting. Es ist anzunehmen, daß ein Sitzdienst in einer baulich einem Krankenhaus integrierten Bereitschaftspraxis die gelegentlich 20 Patienten in kurzer Zeit durchschleusen muß als bedenklich angesehen wird, ein Fahrdienst im Überlandbetrieb bekannter Kontaktdichte hier negligibel erscheinen wird.
Die gesetzliche Regelung endet am 31.12.2022.